Einzelzimmer

Weihnachten

78
00
p.P und Tag
  • Kurtaxe: € 4.00 p.P und Tag

Hauptsaison

78
00
p.P und Tag
  • Kurtaxe: € 4.00 p.P und Tag

Nebensaison

70
00
p.P und Tag
  • Kurtaxe: € 4.00 p.P und Tag

Doppelzimmer

Weihnachten

46
00
p.P und Tag
  • Kurtaxe: € 4.00 p.P und Tag

Hauptsaison

46
00
p.P und Tag
  • Kurtaxe: € 4.00 p.P und Tag

Nebensaison

41
00
p.P und Tag
  • Kurtaxe: € 4.00 p.P und Tag

Dreibettzimmer

Weihnachten

46
00
p.P und Tag
  • Kurtaxe: € 4.00 p.P und Tag

Hauptsaison

46
00
p.P und Tag
  • Kurtaxe: € 4.00 p.P und Tag

Nebensaison

41
00
p.P und Tag
  • Kurtaxe: € 4.00 p.P und Tag
  • 1 Nacht 10,- €
  • 2 Nächte 5,- €
  • 3 Nächte 5,- €

0 bis 5 Jahre —– 100%
6 bis 14 Jahre —–50%
Kurtaxebefreiung bis 14 Jahre.

Pro Person 9,50 €

Stornobedingungen laut ÖHVB

 

Annullierung ohne Stornogebühr:

  • Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes können beide Vertragspartner, d.h. sowohl Gast als auch Beherbergungsbetrieb, ohne Entrichtung einer Stornogebühr den Beherbergungsvertrag lösen
    Beachten Sie: Die Stornoerklärung muss innerhalb der Frist beim Vertragspartner eingelangt sein.
  • Erscheint der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht und ist auch kein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart, so hat der Beherberger das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Wurde aber vom Gast eine Anzahlung geleistet, so ist der Raum bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages zu reservieren.

Annullierung mit Stornogebühr:

  • Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu entrichten. 
    Beachten Sie: Auch hier muss die Stornoerklärung innerhalb der Frist beim Vertragspartner eingelangt sein.
  • Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dennoch zur Bezahlung des Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss dabei allerdings in Abzug bringen, was er sich durch die Nichtinanspruchnahme erspart hat (das sind in der Regel 20% beim Zimmerpreis und 30% beim Pensionspreis) oder was er durch die Weitervermietung erhalten hat.
    Beachten Sie: Es besteht die sog. Schadensminderungspflicht. Der Beherberger hat sich um eine anderwertige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume zu bemühen.